Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
Stand: 01/2018
1. EINLEITENDE BEMERKUNGEN
1.1. Vertragsgrundlagen
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle erteilten Bestellungen und Aufträge. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten/Unternehmers (nachfolgend Auftraggeber genannt) gegenüber diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur dann, wenn und soweit HRG Cladding GmbH sie schriftlich anerkennt. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform abzugeben.
1.2 Vertragsabschluss
Bestellungen, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Bei Vertragsabschluss speichert/verarbeitet der Besteller die für die Vertragsabwicklung benötigten Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz.
1.3 Unzulässige Werbung
Die Benutzung von Anfragen oder Bestellschreiben zu Referenz- oder Werbezwecken ist unzulässig.
1.4 Behandlung überlassener Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
Alle zur Ausführung eines Auftrags überlassenen Zeichnungen und sonstigen schriftlichen Unterlagen, Modelle und Werkzeuge bleiben Eigentum des Bestellers und sind nach Durchführung des Auftrages kostenlos zurückzusenden. Die obengenannten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie die nach Angaben des Bestellers vom Auftragnehmer gefertigten Zeichnungen und Schriftstücke dürfen ohne vorherige Zustimmung des Bestellers weder weiterverwendet, noch vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet dem Besteller für alle Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung entstehen. Durch die Zustimmung des Bestellers zu Zeichnungen und Berechnungen und anderen technischen Unterlagen werden die Mängelhaftungs- und Garantieverpflichtungen des Auftragnehmers im Hinblick auf den Vertragsgegenstand nicht berührt. Dies gilt auch für vom Auftraggeber übernommene Vorschläge und Empfehlungen des Bestellers.
1.5 Ersatzteile
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der technische Stand von ihm zu liefernder Ersatzteile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche dem aktuell geschuldeten Stand der Lieferung angepasst bleibt. Außerdem hat er solche Teile über die zu erwartende Einsatzdauer des Vertragsgegenstands, mindestens jedoch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, vorzuhalten.
2. TERMINE
2.1 Liefertermine
Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine voraussichtlich nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Vorzeitige Lieferung oder Leistung und Teillieferung oder-leistung bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
2.2 Rechte und Ansprüche vor Fälligkeit
Der Auftraggeber hat das Recht, bereits vor Eintritt der Fälligkeit der Lieferung oder Leistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn offensichtlich ist, dass der Auftragnehmer diese, auch wenn der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist setzen würde, nicht termingerecht fertigstellen wird. Der Auftraggeber hat außerdem das Recht, vom Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn offensichtlich ist, dass er die Lieferung oder Leistung innerhalb angemessener Nachfrist nicht termingerecht fertig stellen wird.
2.3 Haftung für Terminüberschreitungen
Hält der Auftragnehmer die vereinbarten Termine oder Fristen nicht ein, so gelten für die Rechtsfolge die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Schadensersatzpflichten bei Verzug.
2.4 Weitere Rechte und Ansprüche bei Terminüberschreitung
Der Besteller kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder wenn die Lieferung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen. Sind hierfür Unterlagen erforderlich, die der Auftragnehmer im Besitz hat, so hat er diese unverzüglich dem Besteller zu übergeben. Soweit Schutzrechte die Leistung durch den Dritten behindern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine entsprechende Freistellung von diesen Rechten unverzüglich zu beschaffen.
3. VERTRAGSSTRAFE BEI TERMINÜBERSCHREITUNG
Ist für die Nichteinhaltung von Terminen eine Vertragsstrafe vereinbart und gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist er verpflichtet, ab Eintritt des Verzuges die vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Besteller ist nicht verpflichtet, sich das Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, bei der Annahme der Ware oder Abnahme der Leistung vorzubehalten, sondern kann sie noch mit dem Betrag der Schlussrechnung verrechnen. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt dem Besteller auch dann erhalten, wenn er, nachdem der Anspruch entstanden ist, vom Vertrag zurücktritt oder die geschuldete Lieferung oder Leistung durch einen Dritten ausführen lässt. Weitere Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Terminüberschreitung bleiben hiervon unberührt.
4. VERGÜTUNG, MEHR- ODER MINDERLIEFERUNG
4.1 Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
4.2 Preisstellung
Die Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
4.3 Versicherung
Dem Auftragnehmer entstehende Kosten für Versicherungen übernimmt der Besteller nur, wenn dies vorher mit ihm schriftlich vereinbart worden ist.
4.4 Mehr- und Minderlieferungen
Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Besteller in Einzelfällen vor.
5. ZAHLUNG
5.1 Zahlungsziel
Die Zahlung erfolgt zu den in der Bestellung genannten Zahlungszielen mit Zahlungsmitteln nach Wahl des Bestellers. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Die Zahlungsziele laufen ab Eingang prüfbarer und ordnungsgemäßer Rechnung, jedoch nicht vor Eingang mangelfreier und vollständiger Lieferung und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßen Übergabe an den Besteller. Kann eine Zahlung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Lieferpapiere oder unvollständiger Rechnungsangaben nicht fristgemäß erfolgen oder fehlen gesetzlich vorgeschriebene Angaben, laufen Zahlungs- und Skontofristen erst ab Klärung und Rechnungskorrektur durch den Auftragnehmer.
5.2 Vorauszahlungen
Vereinbarte Vorauszahlungen leistet der Besteller gegen Rechnung gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen und nach Vorlage einer zu vereinbarenden Vorauszahlungssicherheit. Auch im Fall von Vorauszahlungen hat der Auftragnehmer sämtliche Leistungen in einer Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.
5.3 Zahlung unter Vorbehalt
Aus der Zahlung von Rechnungen kann nicht auf eine Anerkennung noch nicht geprüfter Forderungen des Auftragnehmers geschlossen werden.
6. FORDERUNGSABTRETUNG
Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller dürfen nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abgetreten werden oder durch Dritte eingezogen lassen werden. Der Besteller kann die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
7. EIGENTUMSVORBEHALT
Der Besteller widerspricht allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr auch vor Zahlung der entsprechenden Vergütung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung berechtigt. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten beim Besteller Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, steht dem Besteller gegen den Auftragnehmer wegen aller hierdurch entstehenden Schäden ein Anspruch zu.
8. MÄNGELRECHTE
8.1 Umfang der Mängelrechte
Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale sowie vom Auftragnehmer garantierte Merkmale und Werte aufweisen sowie dem Verwendungszweck, neuesten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme und einschlägigen Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen.
8.2 Einzelne Mängelansprüche
Der Besteller hat das Recht auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neu- bzw. Ersatzlieferung nach seiner Wahl sowie auf Ersatz von Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer hat außerdem die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, vor allem die Aus- und Einbaukosten, zu tragen. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb der vom Besteller gesetzten angemessenen Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller außerdem vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Er kann nach den gesetzlichen Bestimmungen außerdem Schadensersatz, auch statt der Leistung, sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Stehen dem Besteller Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.
8.3 Rückgriffansprüche
Unsere gesetzlich bestimmten Rückgriffansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt. Unsere Rückgriffansprüche gelten auch dann, wenn die Ware vor Ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
8.4 Selbstvornahme
Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder ist die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar, z.B. aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit, des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden oder besonderer Eilbedürftigkeit, kann der Besteller die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst einleiten. Von derartigen Umständen wird der Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit zuvor, unterrichtet. Die Pflicht zur endgültigen Mängelbeseitigung bleibt davon unberührt.
8.5 Rügefrist
Der Besteller ist berechtigt, Mängelrügen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt der Ware, bei versteckten oder bei durch Sichtprüfung nicht leicht erkennbaren Mängeln innerhalb von zehn Kalendertagen nach Entdeckung, zu erheben.
8.6 Verjährungsfrist für Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 48 Monate, es sei denn, es gilt eine längere gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist. Treten Mängel innerhalb der ersten zwölf Monate nach Verjährungsbeginn auf, wird vermutet, dass diese schon bei Gefahrübergang vorlagen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Lieferung bzw., wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, mit Abnahme zu laufen. Für im Rahmen der Nacherfüllung vom Auftragnehmer ersetzte Teile beginnt sie mit
Ersatzlieferung neu zu laufen. Für Anlagenteile, die wegen einer durch Mängel ausgelösten Betriebsunterbrechung nicht wie vertraglich vorgesehen eingesetzt werden können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Dauer der Betriebsunterbrechung.
9. HAFTUNG
9.1 Allgemeine Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Produkthaftung
Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts/Teileprodukts zurückzuführen sind, gleich, ob der Auftragnehmer Hersteller des Produkts oder Zwischenhändler eines nur weiter verkauften Produkts eines Dritten ist. Unter den selben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die dem Besteller durch nach Art und Umfang angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z.B. durch öffentliche Warnungen, entstehen. Das Recht des Bestellers, einen eigenen Schaden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
9.3 Haftung für Umweltschäden
Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Besteller oder Dritten entstehen, weil der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen gegen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes, des Altöl-, Wasserhaushalts- und Abfallbeseitigungsgesetzes sowie der hierzu ergangenen Verordnungen oder sonstiger Gesetze und Vorschriften verstößt. Er stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Falle eines solchen Verstoßes gegen den Besteller gerichtet werden.
9.4 Versicherungspflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich in ausreichendem Umfang gegen alle Risiken zu versichern, die seine Haftung für ihn mit sich bringt. Er weist seinen Versicherungsschutz auf Verlangen dem Besteller nach.
10. VERMÖGENSVERSCHLECHTERUNG, INSOLVENZ, ANDERE WICHTIGE GRÜNDE
Zusätzlich zu den sonstigen ihm zustehenden Rechten und Ansprüchen kann der Besteller ganz oder teilweise bei
wesentlicher Vermögensverschlechterung des Auftragnehmers
und/oder Einstellung der Zahlungen des Auftragnehmers
und/oder Eigenantrag des Auftragnehmers auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens – und/oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
sowie in anderen Fällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Der Besteller hat in diesen Fällen das Recht, sämtliche sich in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände und Unterlage vom Auftragnehmer herauszuverlangen. Außerdem hat der Besteller das Recht, sämtliche Lieferungen oder Leistungen, ob fertiggestellt oder nicht, hinsichtlich derer der Rücktritt oder Kündigung nicht erklärt worden ist, ganz oder teilweise vom Auftragnehmer gegen anteilige Vergütung herauszuverlangen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Besteller herauszugeben und dem Besteller das Eigentum zu übertragen. Dem Auftragnehmer stehen in diesen Fällen keine Schadensersatz- und keine weiteren Vergütungsansprüche gegen den Besteller zu.
11. NUTZUNGSRECHT NACH RÜCKTRITT ODER KÜNDIGUNG
Sollte der Besteller von einem ihm zustehenden Rücktritts- oder Kündigungsrecht Gebrauch machen, so bleiben die betreffenden Anlagen oder Teile davon so lange kostenlos zur Verfügung des Bestellers oder des Endkunden, bis ein ausreichender Ersatz beschafft ist. Die Kosten für den etwaigen Abbau und Abtransport des Anlagenteils trägt der Auftragnehmer.
12. SCHUTZRECHTE DRITTER
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Besteller durch die vertragsgemäße Nutzung der Lieferung oder Leistungen des Auftragnehmers Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Er stellt den Besteller von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines inländischen gewerblichen Schutzrechtes oder, wenn ihm die Nutzung im Ausland bekannt war, auch wegen Verletzung eines ausländischen gewerblichen Schutzrechtes an diesen gestellt werden. Lizenzgebühren, Aufwendungen oder Kosten, die dem Besteller zur Vermeidung oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen, wenn diese daraus herrühren, dass er dem Besteller nicht die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte gesichert hat.
13. UNTERVERGABEN
Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Bestellungen oder wesentlicher Teile dieser nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers Dritten überlassen. Der Besteller wird die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
14. ZUGANG ZU DEN FERTIGUNGSSTÄTTEN
Der Besteller hat das Recht, bei Bestellungen, die individuell nach Bestellervorgabe abgewickelt werden, nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Auftragnehmer Zutritt zu dessen Fertigungsstätten und einen Ansprechpartner für abwicklungsspezifische Rückfragen zu erhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seinen Zulieferern Zustimmung einzuholen, damit der Besteller dieses Recht auch dort ausüben kann.
Für Maschinen, maschinelle Anlagen sowie für Montage-, Inbetriebnahme- und ähnliche Leistungen gelten ergänzend die Ziffern 15 bis 17.
15. LIEFER- UND LEISTUNGSUMFANG DES AUFTRAGNEHMERS
15.1 Umfang und Ausführung bei Lieferung von Maschinen und maschinellen Anlagen
Der Auftragnehmer hat die Maschine oder maschinelle Anlage mit allen Teilen, die zum einwandfreien Betrieb notwendig sind, unter Einhaltung aller Beschaffenheitsmerkmale und sonstiger von ihm garantierter Merkmale und Werte, einschließlich der dazu gehörigen Dokumentation zu liefern. Maschinenelemente und-teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie gut und
schnell gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können. Die Übernahme von Wünschen des Bestellers entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner vertraglichen Verantwortung.
15.2 Leistungsumfang
Vom Auftragnehmer geschuldete Leistungen sind einschließlich dazu gehöriger Dokumentationen auftragsgemäß und vollständig auszuführen. Der Auftragnehmer hat diese in eigener Verantwortung durchzuführen, auch wenn er Wünsche des Bestellers mitberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Leistungen über die Bedingungen am Aufstellungs-/Montageort zu informieren. Insbesondere hat er sich mit den Klima- und Umweltbedingungen vertraut zu machen. Diese hat er bei der Organisation der Bestellabwicklung zu berücksichtigen, damit termingerechte Ausführung erfolgen kann. Bei der Ausführung der Leistungen obliegt dem Auftragnehmer eine besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf umweltgefährdende Stoffe. Findet der Auftragnehmer, sei es im Erdreich, sei es in geschlossenen Gemäuern oder Behältnissen Schadstoffe vor oder werden solche aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder auf sonstige Weise vermutet, ist der Besteller sofort schriftlich zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Untersuchung und Durchführung geeigneter Maßnahmen zu geben.
15.3 Änderungs- und Zusatzleistungen
Der Besteller ist berechtigt, Änderungsleistungen oder Zusatzleistungen zu verlangen. Er hat das Recht, solche Leistungen anzuordnen, die der Auftragnehmer auch dann auszuführen hat, wenn eine Einigung über die Änderung des vereinbarten Preises oder Zusatzvergütung der Höhe nach noch nicht erfolgt ist. Der Auftragnehmer legt auf Wunsch des Bestellers ein prüfbares Angebot über die gewünschten Änderungs- und Zusatzleistungen vor.
16. ARBEITEN IM WERKSBEREICH UND AUF BAU- UND MONTAGESTELLEN DES BESTELLERS
16.1 Vorbereitende Leistungserbringung
Vor Beginn von Aufstellungs- oder Montagearbeiten hat der Auftragnehmer den Montageort hinsichtlich der Fundamente, der Anschlüsse, der Absteckungen und sonstiger relevanter Umfeldbedingungen zu überprüfen, damit er die Mangelfreiheit seiner Leistungen sicherstellen kann.
16.2 Verantwortlichkeit, Austausch von Mitarbeitern
Die Anwesenheit der Montageleitung des Bestellers am Montageort entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortlichkeit für die von ihm durchzuführenden Arbeiten. Der Auftragnehmer hat für die Montagestelle einen fachkundigen und erfahrenen Montageleiter zu benennen und diesen mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Vor Auswechslungen ist der Besteller unverzüglich zu informieren. Der Besteller hat das Recht, das Auswechseln von Mitarbeitern zu verlangen, die sich als nicht fachkundig oder die Betriebssicherheit gefährdend erweisen.
16.3 Absprachen
Direkt Absprachen und Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer, dem Kunden des Bestellers und Dritten in Angelegenheiten, welche die Vertragsabwicklung betreffen, sind ohne Zustimmung des Bestellers nicht wirksam.
16.4 Koordinierung der Leistung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit durch die Gesamtbauausführung bedingt oder durch den Besteller gefordert, seine Leistungserbringung mit anderen Auftragnehmern am Leistungsort zu koordinieren. Hierbei ist darauf zu achten, dass die gegenseitigen Interessen gewahrt bleiben. Der Besteller hat das Recht, eine Mitbenutzung von Gerüsten, Geräten usw. des Auftragnehmers durch sich oder Dritte gegen angemessene Vergütung zu verlangen.
16.5 Sicherheitsmaßnahmen
Die Durchführung von Arbeiten im Werks-/Baustellenbereich des Bestellers ist mit dem zuständigen technischen Bearbeiter des Bestellers rechtzeitig abzustimmen. Daneben hat sich der Auftragnehmer bei der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit des Bestellers über eventuelle örtliche Gefahren zu unterrichten und mit dieser die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass sich seine Arbeitnehmer und die seiner Unterbeauftragten sicherheitsgerecht verhalten und die vorgeschriebene, gefahrenbedingte Schutzausrüstung tragen. Während der Montagezeit ist ein Sicherheitsbeauftragter vom Auftragnehmer einzusetzen.
16.6 Brandschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für den Erfüllungsort geltenden Brandschutzbestimmungen zu beachten. Er hat sich bei der Werks-/Baustellenfeuerwehr zu melden und die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen abzustimmen. Sind mit Feuergefahr verbundene Arbeiten an brand- und/oder explosionsgefährdeten Anlagen wie Ölbehälter, Kabelanlagen usw. oder in ihrer Nähe nicht zu vermeiden, so dürfen diese nur mit Genehmigung der Werks-/Baustellenfeuerwehr durchgeführt werden.
16.7 Einsatzpersonal des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Besteller eine Liste mit den Namen aller Personen einzureichen, die er im Werks-/Baustellenbereich beschäftigen will. Die Liste ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Der Auftragnehmer hat dem Besteller nach Aufforderung nachzuweisen, dass für diese Personen der gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungsschutz besteht. Der Auftragnehmer ist gehalten, alle im Zeitpunkt der Ausführung seiner Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, am Montageort zu beachten und einzuhalten. Er hat von ihm eingesetztes Personal entsprechend zu instruieren. Von aufgrund der Nichtbeachtung solcher Vorschriften entstehenden Folgen, insbesondere Ansprüchen, stellt er den Besteller frei. Der Auftragnehmer darf Unterbeauftragte für Arbeiten im Werks-/Baustellenbereich nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers einsetzten. Die Zustimmung des Bestellers darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werde. In Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder aus anderem wichtigen Grund hat der Besteller das Recht, dem Auftragnehmer bzw. seinen Unterbeauftragten den Zutritt zum Werk-/Baustellenbereich zu verwehren.
16.8 Verhalten am Leistungsort, eingebrachte Gegenstände
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer und die seiner Unterbeauftragten die Weisungen des Bestellers zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit befolgen und sich den üblichen Kontrollverfahren am Leistungsort unterwerfen. Alle Gegenstände, die auf das Werks-/Baustellengelände gebracht werden, unterliegen der Kontrolle des Bestellers. Der Auftragnehmer hat Gegenstände, die er auf das Werks-/Baustellengelände bringen will, vorher deutlich mit seinem Namen oder Firmenzeichen zu kennzeichnen. Vor dem An- und Abtransport ist dem Montageleiter des Bestellers eine Aufstellung dieser Gegenstände zur Abzeichnung vorzulegen und bei ihm zu hinterlegen. Der Besteller haftet nicht für Diebstähle und für Schäden an Gegenständen, die der Auftragnehmer auf das Werks-/Baustellengelände gebracht hat. Das Aufstellen von Baustellenschildern durch den Auftragnehmer hat zu unterbleiben, sofern der Besteller dies nicht ausdrücklich fordert.
17. ERFÜLLUNG DER LIEFERUNG/LEISTUNG
17.1 Durchführung der Abnahme
Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart, wird der Abnahmetermin, sofern nicht andere Abnahmebedingungen festgelegt sind, auf schriftlichen Antrag des Auftragnehmers gemeinsam festgelegt.
Abnahmefiktionen und stillschweigende oder konkludente Abnahmen werden ausgeschlossen. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Der Gefahrübergang findet nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den Besteller statt. Auf andere Weise kann die Abnahme nicht erfolgen, insbesondere nicht durch Prüfungen, Zwischenprüfungen, Ausstellung von Zertifikaten oder Arbeitsnachweisen. Auch die Ingebrauchnahme hat eine Abnahme nicht zur Folge, soweit sie zur Durchführung von Abnahmetests erfolgt und/oder erforderlich ist, um notwendige weitere Arbeiten auszuführen. Haben der Besteller oder die Abnahmebehörde bereits vor Abnahme wesentliche Mängel festgestellt, die noch nicht behoben wurden, kann der Besteller einen bereits festgelegten Abnahmetermin unbeschadet sonstiger Rechte und Ansprüche des Bestellers bis zur Behebung der Mängel verschieben. Die Inbetriebnahme des erstellten Werkes oder von Teilen desselben durch den Besteller oder seinen Endkunden bedeutet keine Abnahme. Gemeinsame Zustandsfeststellungen infolge verweigerter Abnahme und einseitige Zustandsfeststellungen des Auftragnehmers ersetzen die erforderliche förmliche Abnahme nicht und bewirken nicht die Rechtswirkungen einer Abnahme.
17.2 Kosten der Abnahme
Die sachlichen Kosten der Abnahme trägt der Auftragnehmer. Besteller und Auftragnehmer tragen die ihnen entstehenden personellen Abnahmekosten jeweils selbst.
17.3 Mängelhaftung nach Abnahme
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 48 Monate, es sei denn, es gilt eine längere gesetzlich vorgesehene Frist. Sie beginnt jeweils mit Abnahme zu laufen. Treten Mängel innerhalb der ersten 12 Monate nach Verjährungsbeginn auf, wird vermutet, dass diese schon bei Gefahrübergang vorlagen.
17.4 Besondere Haftungsregelungen
Der Auftragnehmer stellt den Besteller von allen öffentlichen und privatrechtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer stehen. Die Pflicht zur Freistellung von Ansprüchen Dritter gilt auch bei Schäden, die der Auftragnehmer bei Ausführung der Arbeiten an öffentlichen oder privaten Einrichtungen (z.B. Versorgungsleitungen) verursacht. Erkennt der Auftragnehmer, dass es zu Schäden bei Auftragsausführung kommt, hat er den Montageleiter des Bestellers unverzüglich hiervon zu unterrichten.
18. ZAHLUNG
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme bzw., soweit eine solche nicht vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, nach vollständiger Leistungserbringung unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug mit Zahlungsmitteln nach Wahl des Bestellers.
19. UNWIRKSAMKEIT
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
20. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung genannte Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Bestellers.
21. GERICHTSSTAND / ANZUWENDENDES RECHT
Gerichtsstand ist das am Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.